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Verpackungsgesetz ab 01.01.2019

 

Mit dem Jahreswechsel tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Es nimmt Händler und Hersteller, die mit Waren befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, deutlich stärker in die Pflicht, als dies noch bei der bislang geltenden Verpackungsverordnung der Fall war. Unabhängig von Verpackungsmaterial und -menge ist so nun jeder, der Verkaufsverpackungen (hierzu zählen ausdrücklich auch Versandverpackungen) nutzt, zu der Beteiligung an einem dualen System sowie zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpflichtet. Bei Missachtung dieser Vorgaben drohen Bußgelder sowie Verkaufsverbote.

 

Wen betrifft das Verpackungsgesetz konkret?

Jeder Hersteller und Händler, der verpackte Waren an den privaten Endverbraucher vertreibt, muss sich mittels eines „Lizenzentgeltes“ an einem dualen System beteiligen. Das duale System sorgt im Umkehrschluss für die Rücknahme des Verpackungsmülls, dessen Sortierung und letztendlich für das Recycling. Zusätzlich schreibt das Gesetz die Registrierung in der Registerdatenbank LUCID der Zentralen Stelle unter Angabe der zu beteiligenden Mengen und des dualen Systems Ihrer Wahl vor.

Keine Rolle spielt dabei der Vertriebsweg, der Ihrem Gewerbe zugrunde liegt: Ob Sie Ihre Waren online im eigenen Webshop, über Plattformen wie Amazon oder eBay vertreiben oder offline in der Produktion tätig sind – das VerpackG verpflichtet Sie ausdrücklich und ausnahmslos zur Lizenzierung Ihrer Verpackungen.

 

Welche Verpackungsmaterialien müssen lizenziert werden?

Die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System gilt bereits ab der ersten in Umlauf gebrachten Verpackung – Mindestmengen sieht das VerpackG somit ausdrücklich nicht vor. Grundsätzlich schreibt es die Lizenzierung aller Verpackungsarten vor, die typischerweise beim privaten Endkonsumenten zu Hause entsorgt werden (hierzu zählen alle Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton ebenso wie solche aus Kunststoff).

Im Versandhandel ist zudem vor allem zu beachten, dass die Beteiligungspflicht auch Packhilfsmittel wie Klebebänder oder Etiketten sowie Polster- und Füllmaterialien wie Folien, Styropor, Wellpappe oder Seidenpapier miteinschließt.

 

Was passiert bei Nichtbeachtung des Gesetzes?

Sollten Sie falsche Mengen melden oder Ihrer Beteiligungspflicht grundsätzlich nicht nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro geahndet. Zudem unterliegen Ihre Waren ohne Verpackungslizenzierung einem Verkaufsverbot. Daneben wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes ein öffentlich einsehbares Register über alle registrierten Unternehmen führen, das für Transparenz und faire Spielregeln auf dem Markt sorgen soll und so Abmahnungen durch Wettbewerber provozieren kann.

 

 

Anbieter und Kontaktdaten der "Dualen Systeme":

 

Duales System Deutschland GmbH (www.gruener-punkt.de)

Landbell AG (www.landbell.de)

BellandVision GmbH (www.belland-dual.de)

Eko-Punkt GmbH (www.eko-punkt.de)

Zentek GmbH & Co. KG (www.zentek.de)

Interseroh Dienstleistungs GmbH (www.interseroh-isd.de)